Taschenbuch für Lebensmittelchemiker - Lebensmittel - Bedarfsgegenstände - Kosmetika - Futtermittel

Taschenbuch für Lebensmittelchemiker - Lebensmittel - Bedarfsgegenstände - Kosmetika - Futtermittel

von: Wolfgang Frede

Springer-Verlag, 2006

ISBN: 9783540282204

Sprache: Deutsch

1174 Seiten, Download: 12782 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Taschenbuch für Lebensmittelchemiker - Lebensmittel - Bedarfsgegenstände - Kosmetika - Futtermittel



Kapitel 7 Grundlagen und Vollzug der amtlichen Lebensmittelkontrolle in der Schweiz (S. 163)

André Herrmann
7.1 Einführung
Die Schweizer Eidgenossenschaft besteht aus 26 Kantonen (und Halbkantonen), welchen eine recht großeAutonomie gewährtwird. Sostehen dieBereiche Gesundheitswesen, Schulwesen und Polizeiwesen grundsätzlich in der hoheitlichenKompetenzderKantone. Inder Schweiz sind somitdieVollzugsaufgaben weitgehend den Kantonen überlassen. Die Lebensmittelkontrolle ist ihrerseits vollumfänglich eine kantonaleHoheitsaufgabe.Die Lebensmittelgesetzgebung liegt in der Kompetenz des Bundes und ist durch eidgenössische Erlasse landesweit harmonisiert, dieKantone können anhand kantonalerVerordnung das Bundesrecht präzisieren, insbesondere bezüglich organisatorischer Aspekte.

Grundsätzlich sind die Kantonalen Laboratorien für die Lebensmittelkontrolle zusammen mit den kantonalen Veterinärämtern zuständig. Vier Kantone resp. Halbkantone der Innerschweiz und vier Kantone der Ostschweiz haben sich jeweils zusammengeschlossen und je ein interkantonales Laboratorium für die Lebensmittelkontrolle geschaffen. Die bestehenden 20 Kantonalen Laboratorien in der Schweiz koordinieren soweit erforderlich ihre Tätigkeiten, um einen weitgehend harmonisierten Vollzug zu gewährleisten. Es zeichnen sich dennoch Tendenzen ab, diese Strukturen zu verändern.

Politische Vorstöße wurden auf kantonaler, aber auch auf eidgenössischer Ebene eingebracht. Diese sollen eine bessere Koordination, gar eine Zentralisierung des Vollzuges bewirken. Zudem führt der Sparzwang weiter dazu, kostengünstigere kantonale Strukturen einzuführen: Vier kantonale Laboratorien sind mit den jeweiligen kantonalenVeterinärämtern zusammengelegtworden. Diese Entwicklung zu einer Rationalisierung der Lebensmittelkontrolle wird zu weiteren Umstellungen der bestehenden Organisationen auf Stufe Bund und Kantone führen.

7.2 Grundlagen

7.2.1 Integraler Konsumentenschutz


Der Grundpfeiler der Lebensmittelkontrolle ist das Lebensmittelgesetz und dessen Verordnungsrecht mit den Hauptzielen, Konsumenten vor Gesundheitsgefährdung und vor Täuschung zu schützen. Zusätzliche Ziele wie Produkte- bzw. Produktionsschutz kommen den Konsumenten ebenfalls zugute und sind durch andere Gesetzgebungen abgedeckt. So zum Beispiel die landwirtschaftliche Gesetzgebung (biologische Produktion, Tierhaltung und Tierprodukte, Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Produkten, Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben usw.), das Gentechnikgesetz, die Umweltschutzgesetzgebung (Druckgaspackungen, chemische Produkte, Bodenschutz usw.), das Konsumenteninformationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die beiden zuletzt erwähnten Gesetze werden nicht durch Behörden, sondern durch privatrechtliche Organisationen oder durch eineKommission überwacht. Somitmüssen problematische oder unkorrekte Dienstleistungen primär über solche Institutionen angezeigt werden.Der Bereich des amtlichen Konsumentenschutzes weist in der Schweiz gegenüber denNachbarstaaten seineGrenzen auf und sollte deshalb neben den reinen Dienstleistungen auch in gewissen Produktbereichen ergänzt werden (z.B. bezüglich Hygiene des Duschenwassers). Grundsätzlich sind die Anforderungen des Schweizer Rechtes euro-kompatibel bzw. werden laufend dem EG-Recht angepasst.

7.2.2 Das Lebensmittelgesetz
Strategisches
Das eidgenössische Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 1992 (LMG) [1] hat das alte Gesetz vom Jahr 1905 ersetzt und ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Die Hauptziele des Gesetzes sind,

– Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsschädigenden oder täuschenden Produkten zu schützen.

– eine liberalere Linie gegenüber der Wirtschaft zu verfolgen, die Hauptverantwortung der Produktenkonformitätmüssen dennoch die Betriebe selber tragen, welche gemäß Art. 23 des LMG eine Selbstkontrollemittels eines geeigneten Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen haben.

– die Konsumenten in die Verantwortung bezüglich Lebensmittelsicherheit mit einzubeziehen,welche sie über ihreKaufentscheide wahrnehmen (müssen). Während die ersten Ziele aus dem alten Recht – allerdings mit Präzisierung – übernommen wurden, war das dritte Ziel ein Novum.

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