Das neue europäische Finanzaufsichtssystem: Eine kritische Würdigung

Das neue europäische Finanzaufsichtssystem: Eine kritische Würdigung

von: Christian Meinecke

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783955499112

Sprache: Deutsch

44 Seiten, Download: 1516 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop


 

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Das neue europäische Finanzaufsichtssystem: Eine kritische Würdigung



Textprobe: Kapitel 2, Befugnisse: Eine exklusive Aufsichtsbefugnis für gemeinschaftsweit tätige Institute, wie sie noch in dem Vorschlag zur Verordnung zur Errichtung der neuen Behörden erwähnt wurde, existiert in der endgültigen Verordnung nicht. Dafür wurde der Einfluss der ESAs innerhalb der Aufsichtskollegien erweitert. Namentlich sollen sie auch hier für die einheitliche Umsetzung von Richtlinien verantwortlich sein. Darüber hinaus wird ihnen nun aber auch die Befugnis erteilt, sich aktiv an den Prüfungen der Aufsichtskollegien zu beteiligen. In dem Vorschlag, welcher der endgültigen Verordnung vorausging, war hier lediglich eine Teilnahme als Beobachter vorgesehen. Grundsätzlich ergeben sich die Befugnisse der Behörde direkt aus den ihr übertragenen Aufgaben. Zum Beispiel die Befugnis zur Entwicklung von Regulierungs- und Durchführungsstandards oder zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen. Während die Leitlinien und Empfehlungen kaum Bindungskraft entfalten und bei Nichteinhaltung lediglich einer Stellungnahme der nationalen Aufsichtsbehörde bedürfen, können die ESAs auf Ebene der Regulierungs- und Durchführungsstandards ein deutliches Gewicht im Rahmen der Normgebung entwickeln. Standards werden von den neuen Aufsichtsbehörden zwar ausschließlich vorgeschlagen und anschließend von der Kommission angenommen, allerdings kann die Kommission diesen Standards nur sehr eingeschränkt widersprechen. Wichtig ist auch, dass Standards nicht nur als Beschluss, sondern auch als Verordnung erlassen werden können. In letzterem Fall würde den nationalen Aufsichtsbehörden einiges an Spielraum bei der Auslegung der Standards genommen. Auf welche Art und Weise die Standards verabschiedet werden entscheidet aber letztlich die Kommission. Im Einzelfall sind die neuen Behörden ermächtigt Regelungen für Finanzinstitutionen zu erlassen, um die Einhaltung von Unionsrecht zu erzwingen. Diesem geht allerdings ein mehrstufiges Verfahren voraus, bei dem zuerst eine Untersuchung eingeleitet wird, welche bei tatsächlicher Nichtanwendung von Unionsrecht in einer Empfehlung der ESAs endet. Erst wenn diese Empfehlung ebenfalls nicht umgesetzt wird, kann die Einhaltung erzwungen werden. In Krisensituationen und im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Behörden in grenzüberschreitenden Fällen, steht den neuen Aufsichtsbehörden das Recht zu, Beschlüsse zu erlassen, die von den zuständigen Behörden umzusetzen sind. Bei Nichteinhaltung der Beschlüsse können die neuen Behörden wiederum Einzelfallentscheidungen treffen, welche die nationalstaatlichen Behörden zur Umsetzung zwingen. Diese Befugnisse werden lediglich durch eine 'haushaltspolitische Schutzklausel' eingeschränkt, die es den ESAs verbietet in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen. Danach kann kein Staat beispielsweise dazu gezwungen werden eine Bank mit nationalen Steuergeldern zu retten, selbst wenn dies aus europäischer Sicht sinnvoll wäre, weil dies eine Ansteckung anderer Institute verhindern würde. Eine exklusive Aufsichtsbefugnis kommt im Fall der Ratingagenturen der ESMA zu. Diese neue Aufsichtsbehörde erhält im Zuge einer neuen Verordnung eine Reihe von klar definierten Befugnissen. Obwohl sie die alleinige Aufsicht über die Ratingagenturen ausübt, soll die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammenarbeiten. Dies gilt insbesondere bei der Herausgabe von Leitlinien, sowie der Vorlage von Entwürfen technischer Regulierungsstandards, welche sich auf Ratingagenturen beziehen.

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