Geld-Checkliste Scheidung

Geld-Checkliste Scheidung

von: Finn Zwißler

Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 2010

ISBN: 9783802923340

Sprache: Deutsch

112 Seiten, Download: 671 KB

 
Format:  EPUB, PDF, auch als Online-Lesen

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Geld-Checkliste Scheidung



9 Scheidungskosten (S. 83-86)

Geld sparen: So früh wie möglich zum Rechtsanwalt

Wer die Kosten scheut, sollte sich spätestens zum Trennungszeitpunkt anwaltlich beraten lassen. Letztlich aber, wenn die Scheidung eingereicht werden soll, ist der Gang zum Anwalt vom Gesetz ohnehin zwingend vorgeschrieben, da der Scheidungsantragsschriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und bei Gericht eingereicht werden muss.

Nicht notwendig ist, dass beide Ehegatten einen Anwalt aufsuchen. Zwar kann ein Anwalt nicht beide Ehegatten vertreten. Derjenige, der der Scheidung nur zustimmt, benötigt dafür jedoch keinen Rechtsanwalt.

Wichtig: Gerade wenn eine schnelle und unkomplizierte Scheidung gewünscht wird, sollten auch die Kosten eines zweiten Anwaltes nicht gescheut werden. Die Anwälte werden die Vorstellungen beider Parteien rasch in die richtige juristische Form bringen und dadurch die Arbeit der Gerichte erleichtern und beschleunigen. Auch wird den Gerichten die Aufklärungsarbeit abgenommen, was den Unterhaltsausschluss und vor allem den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erleichtern kann. Auch sollte man sich möglichst früh darüber im Klaren sein, ob die Scheidung einvernehmlich vonstatten gehen wird oder ob mit Streitereien zu rechnen ist.

Praxis-Tipp:

Wenn von Anfang an mit Streit zu rechnen ist, sollte bereits zu Beginn der Scheidung ein Rechtsanwalt, noch besser auf beiden Seiten ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Das Verfahren wird dadurch nicht teurer, sondern eher billiger, da von Anfang an die Weichen richtig gestellt werden können.

Prozesskostenvorschuss

In § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB ist festgelegt:

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Sind Sie nicht in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen aufzubringen, so muss Ihnen diese Ihr Ehegatte vorschießen, da es sich bei der Scheidung nebst Folgesachen um eine persönliche Angelegenheit handelt.

Achtung: Diese Prozesskostenvorschusspflicht entspringt der Unterhaltspflicht und besteht daher nur dann, wenn Ihr Ehegatte leistungsfähig ist.

Prozesskostenvorschuss auch wider Willen

Ihr Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für die Scheidung gegen Ihren Ehegatten besteht auch dann, wenn Ihr Ehegatte die Scheidung gar nicht will und sich vehement dagegen wehrt. Dies kann dazu führen, dass Ihr Ehegatte seinen Rechtsanwalt zahlen muss, der ihn gegen die von Ihnen betriebene Scheidung vertritt, und zugleich Ihren Rechtsanwalt, der gegen ihn die Scheidung eingereicht hat.

Prozesskostenvorschuss nur für die gesetzlichen Gebühren Besonders müssen Sie beachten, dass Sie nur einen Anspruch auf Übernahme der Kosten haben, die nach dem Gesetz entstehen. Verlangt Ihr Rechtsanwalt beispielsweise aufgrund seiner speziellen Fachkenntnisse ein Honorar, welches über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, kann insoweit das über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Honorar nicht im Wege des Prozesskostenvorschusses geltend gemacht werden.

Diese Kosten kommen auf Sie zu!

An Kosten für das Scheidungsverfahren entstehen die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten.

Wonach sich die Höhe der Kosten richtet

Die Höhe sowohl der Rechtsanwaltskosten als auch der Gerichtskosten richtet sich entscheidend nach der Höhe des Streitwertes. Wenn Sie also viel Vermögen haben, um das gestritten wird, sind die Kosten höher, als wenn kaum Vermögen vorhanden ist, selbst wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in beiden Fällen gleich sein sollte. Ferner werden die Kosten mit jeder Folgesache höher, welche vor Gericht ausgestritten werden muss.

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