Baumängel. - Ein Ratgeber für alle, die Häuser und Wohnungen bauen, kaufen oder sanieren - mit allen rechtlichen Grundlagen (Ausgabe Österreich)

Baumängel. - Ein Ratgeber für alle, die Häuser und Wohnungen bauen, kaufen oder sanieren - mit allen rechtlichen Grundlagen (Ausgabe Österreich)

von: Karl Mezera, Herbert Gartner

Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H., 2010

ISBN: 9783709400739

Sprache: Deutsch

161 Seiten, Download: 6583 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Baumängel. - Ein Ratgeber für alle, die Häuser und Wohnungen bauen, kaufen oder sanieren - mit allen rechtlichen Grundlagen (Ausgabe Österreich)



4. Die Haftung für fremdes Verschulden (S. 46-47)

Im Bau ist es durchaus üblich, dass ein Unternehmer nicht sämtliche Leistungen, zu deren Erbringung er sich verpflichtet hat, selbst durchführt, sondern dass er bestimmte Teile der vereinbarten Leistung, oder sogar die ganze Leistung, anderen Professionisten überträgt.

Fügt nun dieser andere Professionist dem Bauherrn einen Schaden zu, indem er schuldhaft einen Fehler bei der Leistungserbringung begeht, so kann sich der Unternehmer von Schadenersatzansprüchen des Bauherrn nicht mit der Behauptung befreien, nicht er habe den Schaden herbeigeführt, sondern sein Subunternehmer. In diesen Fällen greift die sogenannte Gehilfenhaftung gemäß § 1313 a ABGB ein, wonach der Unternehmer haftet, als hätte er den Schaden selbst herbeigeführt.

Beispiel: Eine Bauunternehmung wird als Generalunternehmer mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses beauftragt. Der als Subunternehmer von der Baufirma mit der Heizungsinstallation beauftragte Installateur „pfuscht“ – der Generalunternehmer haftet gegenüber dem Bauherrn für die Fehler des Installateurs.

Zu beachten ist, dass dieser besondere Haftungstatbestand nur dort zum Tragen kommt, wo sich der Unternehmer bei der Erbringung einer Leistung gegenüber seinem Vertragspartner, dem Bauherrn, eines anderen Unternehmens oder einer anderen Person bedient. Erfolgt die Zufügung des Schadens nicht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bei der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten, so haftet der Schädiger für fremdes Verschulden grundsätzlich nicht, es sei denn er hätte sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient (§ 1315 ABGB).


5. Das Beweissicherungsverfahren – Der erste Schritt zur Feststellung von Baumängeln

Rechtsgrundlage: §§ 384 bis 389 Zivilprozessordnung (ZPO)

Im Bau- und Werkvertragsrecht wird ein Antrag auf Sicherung eines bestimmten Beweises (Beweissicherungsantrag) dann gestellt, wenn die „technische“ Besorgnis besteht, dass eine bestimmte Bauleistung nicht ordnungsgemäß ist, jedoch durch den normalen Bauablauf (es wird darüber betoniert, zugeschüttet, zugemauert etc.) der mangelhafte Zustand dieser Bauleistung nicht mehr oder nur mehr mit erheblichem Aufwand festgestellt werden kann („zerstörende Prüfung“).

Der auf Grund dieses Antrages vom Gericht beauftragte Sachverständige führt daher zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Befundaufnahme durch, in der er einen bestimmten baulichen Zustand dokumentiert, erforderlichenfalls protokolliert und/oder fotografiert bzw. sonstige technische Überprüfungen vornimmt, die vom Antragsteller später nicht mehr vorgenommen werden könnten, weil „weitergebaut“ wurde.

Beweissicherung kann somit von demjenigen beantragt werden, der die Besorgnis hat, dass ein bestimmtes Beweismittel verloren gehen könnte oder die Benützung desselben erschwert werde. (§ 384 Abs. 1 ZPO). Die Beweissicherung kann außerdem zur Feststellung des aktuellen Zustands einer Sache angeordnet werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung bescheinigt (§ 384 Abs. 2 ZPO).

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