Handbuch GmbH

Handbuch GmbH

von: Dr. Rocco Jula, Barbara Sillmann

Haufe Verlag, 2005

ISBN: 9783448068795

Sprache: Deutsch

327 Seiten, Download: 1619 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop


 

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Handbuch GmbH



2 GmbH und Steuern (S. 66-68)

2.1 Welche Pflichten bestehen gegenüber dem Finanzamt?

Die Gesellschaft ist ein so genanntes eigenes Steuersubjekt. Sie zahlt unter anderem Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Sie ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nehmen allerdings nicht die Gesellschafter, sondern der Geschäftsführer wahr (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung [AO]).

Achtung:

Der Geschäftsführer, der die steuerlichen Pflichten missachtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen persönlich vom Finanzamt in die Haftung genommen werden (siehe § 69 AO). Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt gegen die ihm auferlegten Pflichten verstößt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand in besonders hohem Maße sorgfaltswidrig, d. h. leichtfertig, handelt. Der Geschäftsführer haftet dabei im Falle eines steuerrechtlichen Verstoßes mit seinem persönlichen Vermögen (siehe Teil 2, Kapitel 4.3).

Umfang der Pflichten

Die GmbH befindet sich von Anfang an unter der Kontrolle des Finanzamtes. Bereits der Notar ist verpflichtet, dem Finanzamt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde zu übersenden. Das Finanzamt fordert Sie als Geschäftsführer in der Regel auf, die Gesellschaft ordnungsgemäß anzumelden und eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Sodann sind die üblichen steuerlichen Pflichten zu erfüllen, d. h. einmal jährlich sind die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbe steuererklärung und die Umsatzsteuererklärung vorzunehmen. Während eines Geschäftsjahres sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen, monatlich oder quartalsmäßig die Umsatzsteuer bzw. die Lohnsteuer anzumelden. Dies hängt davon ab, in welchem Umfang umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt werden und ob lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese Pflichten monatlich zu erfüllen, so muss jeweils bis zum Ablauf des 10. Kalendertags des Folgemonats die Voranmeldung beim Finanzamt eingegangen sein.

Die Jahressteuererklärungen sind bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Gesellschaft von einem Steuerberater betreut, so erhält dieser ohne weiteres Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 30. September des Folgejahres. Im vereinfachten Verfahren, d. h. durch Einreichung von Mandantenlisten durch den steuerlichen Berater, kann diese Frist dann wiederum bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres verlängert werden.

Beispiel:

Die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2004 ist bis zum 31. Mai 2005 abzugeben. Wird ein Steuerberater eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf den 30. September 2005, welche wiederum bis zum 28. Februar 2006 verlängert werden kann. In Extremfällen ist mit Begrün dung sogar noch eine weitere Verlängerung bis zum 30. Juni 2006 möglich.

2.2 Welche Steuern fallen bei der GmbH an?

Körperschaftsteuer

Erwirtschaftet die GmbH Gewinne, so unterliegen diese der Körperschaftsteuer. Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine eigene Steuer der GmbH, die diese und nicht ihr Anteilseigner dem Finanzamt schuldet. Die Gesellschafter entscheiden, ob sie den Gewinn an sich ausschütten oder ihn im Gesellschaftsvermögen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis belassen.

Die Körperschaftsteuer beträgt 25 %. Dieser Steuersatz gilt unabhängig davon, ob Gewinne ausgeschüttet oder einbehalten werden. Der Gesellschafter hat sodann die von ihm bezogene Dividende als eigenes Einkommen im Halbeinkünfteverfahren zu versteuern.

Halbeinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren besagt, dass die Anteilseigner jeweils die Hälfte der erhaltenen Ausschüttungen im Rahmen ihrer Einkommensteuer versteuern müssen. Eine Verrechnung mit der von dem Unternehmen bereits gezahlten Körperschaftsteuer ist nicht möglich. Es wird also nur die Hälfte der Gewinnausschüttung, gekürzt um die Werbungskosten, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt. Anschließend wird der Sparer-Freibetrag von den Einkünften abgezogen und das, was übrig bleibt, wird mit dem individuellen Steuersatz des Gesellschafters genauso besteuert wie seine übrigen Einkünfte.

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