Das Börsenlexikon: Alle Begriffe, die Sie kennen müssen
von: Friedhelm Busch, Werner Esser, Uwe Lang, Werner Schwanenfelder
Campus Verlag, 2001
ISBN: 9783593365671
Sprache: Deutsch
353 Seiten, Download: 1007 KB
Format: PDF, auch als Online-Lesen
Aktienrückkauf
In der Vergangenheit war nach dem deutschen Aktienrecht der Rückkauf von eigenen Aktien durch die Aktiengesellschaft nur in Ausnahmefällen zugelassen. Damit wollte man unter anderem Kursmanipulationen erschweren. Mittlerweile ist der Rückkauf von Aktien für jede Aktiengesellschaft erlaubt. Voraussetzung für den Rückkauf ist die Genehmigung der Hauptversammlung, die zeitlich und der Quote nach befristet ist.
Aktiensplitt
Als Aktiensplitt bezeichnet man eine Erhöhung der Gesamtzahl der Aktien einer Aktiengesellschaft. Dabei werden die alten Aktien in einem festgelegten Verhältnis (z. B. 1:2, 1:3) gegen eine größere Anzahl neuer Aktien umgetauscht, deren Nennwert entsprechend niedriger liegt. Wird beispielsweise der Nennwert einer Aktie halbiert, so erhält der Aktionär für jede Aktie in seinem Besitz eine weitere ohne Gegenleistung. Es handelt sich somit nicht um eine Kapitalerhöhung. Ziel eines Aktiensplitts ist es, die Aktie optisch zu verbilligen und damit leichter handelbar zu machen (vgl. auch Gratisaktie).
Aktionäre
Aktionäre besitzen eine oder mehrere Aktien eines Unternehmens und sind Inhaber der Aktionärsrechte.
Aktionärsrechte
Die Aktionärsrechte sind in der Satzung der Aktiengesellschaft und dem Aktiengesellschaftsgesetz (AktienG) geregelt. Jeder Aktionär hat Anspruch auf eine Dividende und bei Auflösung der Aktiengesellschaft auf seinen Anteil am Liquidationserlös. Er kann an der Hauptversammlung teilnehmen und Auskünfte vom Vorstand verlangen. Inhaber von Stammaktien haben Stimmrecht in der Hauptversammlung entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft. Die meisten Kleinaktionäre können aufgrund der Bankenmacht und des Depotstimmrechts kaum Beschlüsse in der Hauptversammlung beeinflussen. Um die Kleinaktionäre nicht völlig dem Diktat der Großaktionäre und ihrer Vertreter auszuliefern, verfügen Minderheiten der Aktionäre ab einem bestimmten Prozentsatz am Grundkapital über Minderheitenrechte. So können Aktionäre, die mindestens 5 Prozent des Grundkapitals innehaben, eine außerordentliche Hauptversammlung verlangen.