Technische Akustik und Lärmschutz

Technische Akustik und Lärmschutz

von: Dieter Maute

Carl Hanser Fachbuchverlag, 2006

ISBN: 9783446405288

Sprache: Deutsch

218 Seiten, Download: 3658 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Technische Akustik und Lärmschutz



7 Lärm am Arbeitsplatz (S. 126-127)

7.1 Die Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit"

Berufskrankheiten sind seit 1936 in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt. Unter der früheren Nr. 26, neuerdings unter der Nr. 2301, wird die Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit" genannt, welche zur Minderung der Erwerbsfähigkeit führt. Ist diese anerkannt, ergibt sich ein Anspruch auf Rentenzahlungen. Außer für Entschädigungsleistungen, Heilbehandlungen, Rentenzahlungen sind die Berufsgenossenschaften (BG) per Gesetz auch für Prävention, arbeitsmedizinische Untersuchungen, Technische Aufsichtsdienste sowie für Aus- und Fortbildung zuständig. Die Kosten werden auf die Beiträge der Versicherten (derzeit etwa 3 Mio. gewerbliche Unternehmen mit 30 Mio. Vollbeschäftigten) umgelegt. Laut BG-Statistik für das Jahr 2003 sieht die Bilanz für die BK 2301 wie folgt aus:

• Anzeigen auf Verdacht: 9.918 Fälle
• Anerkannt: 6.407 Fälle
• Darunter neue Renten: 651 Fälle (zum Vergleich: 1996 1.252 Fälle)

Die Kosten für die Renten betragen pro Fall vom Eintritt bis zum Tod des Empfängers etwa 80.000 EUR. Da die Maßnahmen zur Lärmminderung sich inzwischen auswirken, ist die Zahl anerkannter Fälle rückläufig. Die Spitzenwerte lagen in den Jahren 1995/1996 bei je etwa 8.000 anerkannten Fällen.

7.2 Richtlinie des Rates RLR 86/188/EWG

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (s. auch Kapitel 7.7).

7.2.1 Wesentliche Inhalte

1986 wurden in der genannten Richtlinie Grundsätze für den Schutz der Arbeitnehmer in mehreren Artikeln festgelegt. Die wichtigsten werden nachfolgend aufgeführt, sie sind inzwischen Bestandteil der nationalen Gesetzgebung (Kapitel 5.2). Durch natio nale Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann ein weiter gehender Schutz, z. B. zur Berücksichtigung von impulsartigem Lärm, nach dem Grundsatz eingeführt werden:

„Die Lärmexposition ist unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts auf das niedrigste, in der Praxis vertretbare Niveau zu senken".

• Definition der täglichen und wöchentlichen Lärmexposition,
• Vorschriften über Ermittlung, Messung, Geräte und Verfahren,
• Unterrichtung und Belehrung der Betroffenen,
• Treffen geeigneter Maßnahmen, falls die persönliche Lärmexposition 85 dB(A) überschreitet oder L peak 140 dB (ppeak 200 Pa) ist,
• Ursachenermittlung, Einleitung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Lärmminderung, falls die persönliche Lärmexposition 90 dB(A) überschreitet oder L peak 140 dB ist,
• Das Tragen von Gehörschutzmitteln ist zu veranlassen, falls die persönliche Lärmexposition 90 dB(A) überschreitet oder Lpeak 140 dB ist.
• Die Hörfähigkeit ist zu überwachen, falls die persönliche Lärmexposition 85 dB(A) überschreitet.

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