Deutschlands Bruderkrieg 1866

Deutschlands Bruderkrieg 1866

von: Thomas Hüttinger

Books on Demand, 2019

ISBN: 9783748152927

Sprache: Deutsch

532 Seiten, Download: 120762 KB

 
Format:  EPUB, auch als Online-Lesen

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Deutschlands Bruderkrieg 1866



Der Deutsche Bund

Gegründet wurde der Staaatenbund am 8. Juni 1815 auf dem Wiener Kongress nach der Niederwerfung Napoleons als Nachfolger des 1806 aufgelösten Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Er war ein Zusammenschluss von 34 Fürsten und 4 freien Reichsstädten, die ihre volle Souveränität behielten. Ein Oberhaupt wie früher den Kaiser gab es nicht. Zu den Bundesfürsten gehören auch der König von

Großbritannien als König von Hannover (bis 1837), der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg (bis 1864) und der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg (bis 1866). Die Anzahl der Mitglieder sank durch Vereinigungen infolge von Kauf oder Erbgang bis 1866 auf 35 Staaten. Die Staatsgebiete der Mitgliedsländer gehörten aber nicht unbedingt auch vollständig zum Bereich des Deutschen Bundes; bei Preußen war es Ost-, Westpreußen, Posen und Neuenburg, bei Österreich die polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteile die außerhalb standen. Für diese Territorien galten die Bundesbeschlüsse nicht, und es gab auch keine militärische Beistandspflicht für den Fall eines Angriffes Dritter auf diese Gebiete.

Auf dem Wiener Kongreß wurde viele Grenzen neu gezogen

Die Grundlage dieses Zusammenschlusses war die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815, ein Teil der Wiener Kongressakte. Die Mitglieder versprachen sich darin Beistand gegen Angriffe von außen und garantierten den Besitzstand jeden Landes. Den Ländern des Bundes war es verboten Krieg untereinander zu führen, sie waren verpflichtet, ihre Streitigkeiten vor die Bundesversammlung zu bringen und sich deren Richterspruch zu unterwerfen.

Jeder Bundesstaat sollte sich eine Verfassung geben, dies geschah aber in den folgenden Jahren nur in wenigen Mittel- und Kleinstaaten, wie Sachsen, Weimar, Baden, Bayern, Württemberg, vor allem nicht in Österreich und Preußen.

Bis zur Märzrevolution von 1848 - und auch danach wieder - war der Bundestag hauptsächlich ein Instrument der deutschen Fürsten zur Aufrechterhaltung der alten monarchischen Ordnung und zur Unterdrückung der aufkommenden nationalen und liberalen Bestrebungen. Anstelle von Pressefreiheit, wie in der Bundesakte verankert, wurden Zensurbestimmungen erlassen. Forderungen aus dem Volk nach einer Weiterentwicklung vom Staatenbund zum Bundesstaat und einer Bundesregierung wurden von den Regierungen der Einzelstaaten stets abgelehnt. Erst unter dem Eindruck der Volkserhebungen im Zuge der Märzrevolution 1848 sahen sich die Fürsten zu Konzessionen gezwungen. Der Bundestag musste seine Befugnisse auf die in der Frankfurter Paulskirche tagende Nationalversammlung, dem ersten demokratisch gewählten Parlament in Deutschland, übertragen. Da aber sowohl Österreich als auch Preußen die neue Verfassung ablehnten und Preußens König Friedrich Wilhelms sich weigerte die ihm von der Nationalversammlung angebotene Deutsche Kaiserkrone anzunehmen, war der Versuch, einen konstitutionellen Nationalstaat zu errichten, und damit die Revolution von 1848, gescheitert. 1849 wurde der Deutsche Bund wieder ins Leben gerufen und bestand fort bis zu seiner endgültigen Auflösung 1866.

Die Germania in der Frankfurter Paulskirche mit
dem Wappen des Deutschen Bundes auf der Brust

Die vielen Grenzen innerhalb Deutschlands, die der politische Bund nicht beseitigte behinderten den im Zuge der industriellen Revolution eingetretenen wirtschaftlichen Aufschwung. Initiiert von Preußen schlossen sich daher zwischen 1828 und 1842 fast alle deutschen Staaten zum Zollverein zusammen und verzichteten im grenzüberschreitenden Handel auf alle Zölle. Nicht dabei waren nur Hannover, Mecklenburg, Oldenburg und die Hansestädte, die einer eigenen Zollvereinigung angehörten. In Preußen wollte man Österreich von Anfang an nicht dabeihaben.

Das Gebiet des Deutschen Bundes umfasste 1839 rund 630.100 km2 mit etwa 29,2 Millionen Einwohnern.

Die Mitglieder des Deutschen Bundes:

Kaiserreich Österreich (ohne Galizien, Ungarn, Kroatien, Dalmatien und das Lombardo-Venezische Königreich) (Seit 1818 gehörte auch der westlichste Teil Galiziens (Auschwitz, Saybusch, Zator) zum Deutschen Bund)

Königreich Preußen (ohne Provinz Posen, Ostpreußen und Westpreußen) (Von 1848 - 1851 waren die preußische Provinz Ost- und Westpreußen und der westliche und nördliche Teil der Provinz Posen Bestandteil des Bundes)

Königreich Bayern

Königreich Sachsen

Königreich Hannover (bis 1837 in Personalunion mit Großbritannien)

Königreich Württemberg

Kurfürstentum Hessen-Kassel

Großherzogtum Baden

Großherzogtum Hessen-Darmstadt

Großherzogtum Luxemburg (in Personalunion mit den Niederlanden) (Der westliche Teil Luxemburgs schied 1839 nach der Vereinigung mit Belgien aus dem Bunde aus. Dafür kam das niederländische Herzogtum Limburg zum Bund)

Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin

Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz

Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach

Großherzogtum Oldenburg

Herzogtum Holstein und Lauenburg (bis 1864 in Personalunion mit Dänemark) (ab1864 Herzogtum Schleswig-Holstein)

Herzogtum Nassau

Herzogtum Braunschweig

Herzogtum Sachsen-Gotha (kam 1825 durch Erbschaft zu Sachsen-Coburg)

Herzogtum Sachsen-Coburg (ab 1826 Sachsen-Coburg-Gotha)

Herzogtum Sachsen-Meiningen

Herzogtum Sachsen-Hildburghausen (ab 1826 Herzogtum Sachsen-Altenburg)

Herzogtum Anhalt-Dessau (Name ab 1863 Herzogtum Anhalt)

Herzogtum Anhalt-Köthen (1847 durch Erbe an Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg)

Herzogtum Anhalt-Bernburg (1863 durch Erbe an Anhalt-Dessau)

Fürstentum Hohenzollern-Hechingen

Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen (1849 zu Preußen)

Fürstentum Liechtenstein

Fürstentum Lippe

Fürstentum Reuß ältere Linie

Fürstentum Reuß jüngere Linie

Fürstentum Schaumburg-Lippe

Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt

Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen

Fürstentum Waldeck

Freie Stadt Bremen

Freie Stadt Frankfurt am Main

Freie Stadt Hamburg

Freie Stadt Lübeck

Landgrafschaft Hessen-Homburg (ab 1817) (1866 zu Hessen-Darmstadt)

Herzogtum Limburg (ab 1839; in Personalunion mit den Niederlanden)

Sein Organ war der Bundestag (auch Bundesversammlung genannt) mit Sitz in Frankfurt am Main, ein ständig tagender Kongress von Gesandten der Mitgliedsstaaten, den Vorsitz führte der Vertreter Österreichs. Die Gesandten saßen in festgelegter Reihenfolge um einen runden Tisch.

Schema des engeren Rates des Bundestages

Im engeren Rat (der Regierung des Bundes) genügte zur Beschlußfassung die einfache Mehrheit. Beschlüsse mit besonderer Bedeutung wurden im Plenum gefasst und bedurften einer Zweidrittel-Mehrheit. Änderungen der Grundgesetze und Beschlüsse in Religionsangelegenheiten konnten nur einstimmig beschlossen werden.

Die Bundestagsbeschlüsse waren für die Mitgliedsstaaten bindend, die Ausführung war aber allein in deren Angelegenheit. Auch die Hoheit über Zoll-, Polizei- und Militärwesen verblieb bei den Einzelstaaten.

Im engeren Rat hatten die 11 Groß- und Mittelstaaten (Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Dänemark (für Holstein) und Niederlande (für Luxemburg) je eine Virilstimme, während die Kleinstaaten zu 6 Gruppen, den so genannten Kurien, zusammengefasst waren und je eine Kuriatstimme abgeben konnten:

12. Kurie: die Sächsischen Herzogtümer (Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Hildburghausen)

13. Kurie: Braunschweig und Nassau

14. Kurie: Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz

15. Kurie: Oldenburg und die anhaltischen und schwarzburgischen Häuser (Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen, Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt)

16. Kurie: die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, beide Reuß (ältere und jüngere Linie), Liechtenstein, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe und Waldeck

17. Kurie: die vier Freien Städte (Lübeck, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg)

Vertreter der Kurien war jeweils ein Gesandte einer der darin zusammengefassten Staaten, dieser hatte die Aufgabe gemäß der Mehrheitsmeinung seiner Länder abzustimmen. Genau dieser Punkt wurde dann im Jahr 1866 mitentscheidend für den Kriegsausbruch.

Das Vorgehen gegen einen Mitgliedsstaat, der sich den Beschlüssen des Bundestags widersetzte war in der Exekutionsordnung geregelt. Exekutionsmaßnahmen mußten mehrheitlich beschlossen werden, die Ausführung wurde dann an einen oder mehrere Mitgliedsstaaten übertragen. Exekutionen wurden beschlossen gegen Braunschweig 1829, als der Herzog die Verfassung aufhob und 1834 gegen Frankfurt, das sich weigerte seine Truppen einem Befehlshaber des Bundes zu unterstellen. In beiden Fällen gelangte die...

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