Managerwissen kompakt: USA

Managerwissen kompakt: USA

von: Gabriele Schlegel, Volker Schlegel

Carl Hanser Fachbuchverlag, 2006

ISBN: 9783446405462

Sprache: Deutsch

119 Seiten, Download: 6732 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop


 

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Managerwissen kompakt: USA



4 US-Besonderheiten (S. 48-50)

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden nachfolgend einige Besonderheiten im US-Markt behandelt, die man kennen und von Anfang an im Auge behalten sollte.

4.1 Produkthaftung

Auch in Deutschland sind inzwischen jene spektakulären Fälle von Produkthaftung bekannt, die zu hohen Entschädigungsleistungen geführt haben:

In einem Fast-Food-Restaurant wurde etwas von dem heißen Kaffee verschüttet, was zu Schadensersatz führte, weil auf die Temperatur des Kaffees nicht extra hingewiesen wurde.

Ein Pudel starb nach kurzer Verweildauer in einem Mikrowellenherd (sein Fell sollte getrocknet werden), was zu Schadensersatz führte,weil in der Gebrauchsanweisung nicht extra darauf hingewiesen worden war, dass die Mikrowelle für Lebewesen nicht benutzt werden darf.

Diese Geschichten klingen wie eine Horrorvorstellung für den Produzenten und ein Märchen für den Verbraucher. In der Praxis spielen solche Fälle kaum eine Rolle: Nur ca. 3% aller Produkthaftungsklagen führen zu einem obsiegenden Urteil und nur ein kleiner Teil davon zu Schadensersatzzahlungen.

Man kann die negativen Konsequenzen von Produkthaftung durchaus unter Kontrolle halten:

- Man sollte bei der Abfassung der Etiketten, Beschreibung, Gebrauchsanweisung seine Phantasie spielen lassen und auf jedes Risiko – und sei es auch noch so abwegig oder lächerlich – hinweisen.

Verweise auf allgemeine Geschäftsbedingungen, auf allgemeinen Haftungsausschluss reichen nicht aus. Ein erfahrener Anwalt sollte natürlich beigezogen werden.

- Gegebenenfalls kann eine Produkthaftpflichtversicherung nützlich sein (vor allem in der Pharma- und in der Nahrungsmittelindustrie).

4.2 Wettbewerb (Anti-Trust-Vorschriften)

Freier Wettbewerb wird in den USA als eine Art „Kulturgut" angesehen, das uneingeschränkt erhalten werden muss. Absprachen, die den Wettbewerb einschränken, werden auch deshalb unnachgiebig geahndet.

Anti-Trust-Vorschriften mit Kartellvorschriften zu übersetzen kann deshalb beim deutschen Leser leicht Missverständnisse auslösen, weil ein Kartell nach dem deutschen Sprachgebrauch schon eine Anti-Wettbewerbs-Institution fortgeschrittener Art ist.

Die Rechtsprechung im Anti-Trust-Bereich ist umfangreich und vielschichtig; drei Bundesgesetze sollten bekannt sein:

- Sherman Act
- Clayton Act
- Federal Trade Commission Act

Die erste und wichtige Grundsatzregelung wurde im „Sherman Act" fixiert:

„Verbot aller Verträge, Zusammenschlüsse und geheimen (!) Vereinbarungen, die den Handel beeinträchtigen", sowie „Ausnützen einer Monopolstellung . . . sowie Vereinbarungen zur Erlangung einer Monopolstellung".

Dabei wird der Begriff „Handel" sehr weit verstanden, darunter fällt praktisch jede Art wirtschaftlicher Tätigkeit. Wie schon dargelegt, nimmt das US-Recht grundsätzlich die weltweite Gültigkeit seiner Regeln in Anspruch. Damit kann man sich vorstellen, wie extrem weit – inhaltlich und geographisch – die Anwendung der US-Anti-Trust-Vorschrift reicht.

Hier kann jeder Newcomer nicht vorsichtig genug sein! Der „Clayton Act" ist konzentriert auf das Verbot von jeder Art von Diskriminierung – vom Kauf bis zur Firmenfusion. Der „Federal Trade Commission Act" ist ausgerichtet auf korrespondierende Vorschriften für den internationalen Handelsverkehr.

Die möglichen Sanktionen nach einem Anti-Trust-Verstoß können sehr gravierend sein: Einerseits können Geschädigte nicht nur den normalen Schadensersatz geltend machen, sondern ihnen stehen „Strafzahlungen" (punitive damages) zu, der Staat (Justizministerium) kann extrem hohe Bußgelder verhängen (bis zu dreistellige Millionenbeträge).

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