Handbuch des Agrarrechts

Handbuch des Agrarrechts

von: Roland Norer

Springer-Verlag, 2006

ISBN: 9783211301678

Sprache: Deutsch

711 Seiten, Download: 4086 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Handbuch des Agrarrechts



III. Fischereigesetze der Bundesländer (S.252-253)

A. Regelungsgegenstand und Regelungsziele

Das Fischereirecht besteht in der Befugnis in einem Gewässer, auf das sich dieses Recht erstreckt (Fischwasser), zu fischen. Dieses Recht ist – im Gegensatz zum Jagdrecht – ein selbständiges, nicht mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes dingliches Recht. In Privatgewässern ist das Fischereirecht grundsätzlich mit dem Eigentum am Gewässer verbunden. Falls jedoch der Eigentümer nicht selbst berechtigt ist, bildet es eine unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit.5 Erworben werden kann das Fischereirecht nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten. 6 Seine Ausübung unterliegt öffentlich-rechtlichen Vorschriften und einer Bewirtschaftungspflicht.

Der Inhalt des Fischereirechtes besteht in der ausschließlichen Befugnis in jenem Gewässer, auf das sich das Recht erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln zu züchten, zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten (zB § 3 Krnt). Die Ausübung des Fischereirechtes kann durch LG entsprechend den allgemeinen fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Interessen bestimmt und beschränkt werden. Die jeweiligen FischereiG der einzelnen Länder regeln va die Ausübung des Fischfanges und die Fischhege in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht. Die Ziele dieser G gestalten sich wie folgt:

• Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung einer typspezifischen und autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestandes;
• Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume dieser Tiere;
• Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
• Nachhaltigkeit der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Fischwässer.

B. Fischwässer

Natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, die ihrer Beschaffenheit nach für die dauernde Ausübung der Fischerei geeignet sind, stellen Fischwässer dar. Zum Fischwasser gehören auch Abzweigungen, Gerinne, Zuflüsse, Wassergräben oder Altarme, wenn sie mit diesem zusammenhängen. Bei Fließgewässern reicht das Fischwasser vom Ursprung bis zur Mündung (zB § 3 NÖ). Die Eigenschaft eines Fischwassers sowie dessen räumlicher Umfang ist im Allgemeinen durch Bescheid einer Fischereibehörde festzulegen. So wird etwa in Sbg normiert, dass dann, wenn sich Zweifel über die Eigenschaft und den räumlichen Umfang eines Fischwassers ergeben, die LReg hierüber von Amts wegen oder auf Antrag eines hievon berührten Fischereiberechtigten nach Anhörung des Landesfischereiverbandes mit Bescheid zu entscheiden hat (§ 6 Sbg).

C. Künstliche Fischwässer

Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf zu einem anderen Benützungszweck fortgeleitet wurden. Auch Teichanlagen, die aus dem Grundwasser oder aus Niederschlägen gespeist werden, zählen dazu. Sie dürfen mit einem anderen Fischwasser nicht mehr in offener Verbindung stehen. Im neuen Sbg FischereiG wird für künstliche Wasseransammlungen und Gerinne neben der Eignung für eine dauernde Ausübung der Fischerei auch auf die Absicht der fischereiwirtschaftlichen Nutzung abgestellt.

Damit sind sog Himmelsteiche, die durch Regenfälle oder Schmelzwasser vorübergehend – insb in den Gebirgszonen – entstehen und daher starken Wasserspiegelschwankungen unterliegen, keine Fischteiche. Gleiches gilt für Teiche, die zu Beschneiungsanlagen gehören und nur temporären Lebensraum für Wassertiere bieten.

Demnach sollen auch Schwimmbecken, die zu reinen Badezwecken errichtet wurden, unabhängig von ihrer Größe keine Fischwässer darstellen. Dasselbe gilt auch für Gewässer, die durch naturschutzrechtliche Beschränkungen von der fischereiwirtschaftlichen Nutzung ausgenommen sind und Naturschutzprojekten, wie zB als Amphibienbiotope, dienen (§ 6 Sbg).

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