Existenzgründung

Existenzgründung

von: Stefanie Bergmann, Elske Müller

Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2005

ISBN: 9783423580908

Sprache: Deutsch

141 Seiten, Download: 671 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Existenzgründung



Säule C: Kundenbeziehungen – Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge (S. 79-80)

Auch bei der Erstellung einer Sammlung eigener Vertragsdokumente sollten Gründer das richtige Augenmaß behalten. Abzuraten ist von der Beauftragung zu teurer Berater für ein noch nicht erforderliches Vertragswerk einerseits, sowie von der schematischen Übernahme unangepasster und möglicherweise nicht mehr aktueller Dokumente, gar aus dem Internet, andererseits. Zu Recht stellen sich Gründer die Frage, ob sie eine Vielzahl von Dokumenten überhaupt benötigen. Die grundlegenden Dokumente sind:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Verträge mit Auftraggebern, Kunden und Subunternehmern
Darüber hinaus können Verträge zur Eigenorganisation, etwa in einer GbR, sinnvoll sein, oder dann, wenn man eine der oben beschriebenen Rechtsformen gewählt hat.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Standardklauseln, die für alle Vertragspartner gelten, kurz »das Kleingedruckte«. Während sie früher im AGB-Gesetz geregelt waren, findet sich ihre Definition jetzt in § 305 BGB, wonach rechtlich unter AGB alle für eine Vielzahl von Geschäften vorformulierte Vertragbedingungen zu verstehen sind, die eine Vertragspartei, der Verwender, der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Das Gesetz stellt dabei klar, dass es gleichgültig ist, ob dies in einer Vertragsurkunde oder als gesonderter Bestandteil des Vertrages – also etwa in einer Anlage – geschieht. Damit fallen auch Dokumente, die optisch das Aussehen eines »normalen« Vertragsformulars zwischen zwei Parteien haben und mit »Vertrag« überschrieben sind, dann unter die Definition, wenn der Verwender, d.h. der Existenzgründer ein und dasselbe Standardvertragsformular immer wieder verwendet. Mit anderen Worten werden diese Verträge dann bereits ab der zweiten Verwendung zu AGB.

a) AGB durch Experten erstellen lassen

Während in einigen Kapiteln bereits darauf hingewiesen wurde, dass Existenzgründer viele erforderliche rechtliche Schritte ohne fachliche Hilfe einleiten können, ist beim Thema AGB und Verträge Vorsicht angeraten und, so man sich für eigene Geschäftsbedingungen entscheidet, dringend der Weg zur anwaltlichen Beratung anzuraten. Dies liegt an der Komplexität des Rechtsgebietes und der Fülle an Rechtsprechung, die hierzu existiert. So beschäftigt sich unter anderem der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit der Zulässigkeit von Klauseln, die bei Nichtbeachtung dieser Rechtsprechung durch Eigenformulierung zur Unwirksamkeit der verwendeten AGB-Klauseln führt. Diese Unwirksamkeit kommt dann zum Vorschein, wenn sich ein Vertragspartner auf die Unwirksamkeit beruft und die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift verlangt. Sie könnte aber auch einer der Zentralen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes e.V. auffallen, wenn nicht eine Unvereinbarkeit mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern mit dem Wettbewerbsrecht vorliegt, was insbesondere hinsichtlich der Verwendung bestimmter Klauseln gegenüber Verbrauchern der Fall sein könnte.

Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß »kostet« bei Abmahnung durch eine Wettbewerbszentrale ca. € 200 und es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, in der man sich verpflichtet, die bestimmte Klausel nicht weiter zu verwenden.

Bei einer Abmahnung durch Wettbewerber, die in einigen Branchen jeden »Neuzugang« argwöhnisch beäugen, kann eine zutreffende Abmahnung noch kostspieliger werden, da das Gesetz in § 12 UWG festgelegt hat, dass dann auch die erforderlichen Abmahnkosten d.h. ggf. Anwaltskosten zu tragen sind. Neben den Wettbewerbszentralen können auch Verbraucherzentralen abmahnen.

Was geschieht, wenn man einfach keine AGB verwendet? Im Grunde genommen ist dies nicht weiter dramatisch, denn dann gilt das Gesetz und im Falle der Herstellung und des Verkaufes von Waren das Kaufrecht, für alle Dienstleistungen das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings nimmt man dann ggf. zu lange Verjährungsfristen in Kauf und vergibt sich die Chance, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, Klauseln zu eigenen Gunsten aufzunehmen, von welchen im Folgenden einige Grundlegende vorgestellt werden sollen.

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